Die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall ergeben sich aus dem § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Diese beraten den Betreiber und die Betriebsverantwortlichen in allen Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und das Abfallmanagement bedeutsam sind. Laut § 59 KrWG sind spezielle Betreiber zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfallwirtschaft verpflichtet.
Benötigen Sie einen Abfallbeauftragten? Bereits bei der Bedarfsermittlung ist die Sicherheitsstube Ihr Partner. Sobald wir einen Bedarf ermittelt haben, wird Umfang der Pflichten für eine Rechtssicherheit im Abfallmanagement transparent dargelegt. Unsere Experten der Sicherheitsstube stehen Ihnen für eine externe Beauftragung gerne zur Verfügung.